--- external

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen


Richard Schwaninger
german/License.tex
Version 1.1

10/07/1996

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Richard Schwaninger

10/07/1996

Umfang und Gültigkeit

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von softWorks, Richard Schwaninger, (im nachfolgenden softWorks genannt), gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, die softWorks gegenüber dem Auftraggeber erbringt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

In Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen von softWorks gelten die Allgemeinen Bedingungen des Fachverbandes Unternehmensberatung und Datenverarbeitung der Wirtschaftkammer Österreichs in der jeweils geltenden Fassung. Die Verpflichtung von softWorks richtet sich ausschließlich nach dem Umfang und Inhalt eines von softWorks entgegengenommenen Auftrages oder einer von softWorks ausgeteilten Auftragsbestätigung und diesen Allgemeinen Bedingungen in den der Art des Auftrages entsprechenden Abschnitten.

Preise und Zahlung

Soferne im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Auftrag angeführten Preise. Wir behalten uns Preisänderungen allerdings vor.

Soferne nicht anders vereinbart sind Zahlungen für Dienstleistungen sowie für die Lieferung von Software prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug ist softWorks berechtigt, sämtliche daraus entstehenden Spesen und Kosten, sowie bankübliche Verzugszinsen zu verrechnen.

Darüberhinaus ist softWorks bei Zahlungsverzug berechtigt, Leistungen aus Dienstleistungsverträgen mit schriftlicher Verständigung an den Auftraggeber bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen.

Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber softWorks und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von softWorks nicht anerkannter Mängel ist ausgeschlossen.

Haftungsausschuß

Die Haftung für Folgeschäden und entgangenem Gewinn, sowie der Ersatz von Sachschäden im Sinne des §9 Produkthaftungsgesetz ist einvernehmlich ausgeschlossen.

softWorks garantiert das Funktionieren der vertragsgegenständlichen Programmprodukte entsprechend der vertraglich festzulegenden Spezifikationen und Einsatzbedingungen. Beide Parteien wissen, daß beim heutigen Stand der Technologie trotz aller Sorgfalt Programmierfehler nicht ausgeschlossen werden können.

softWorks übernimmt keine Gewähr dafür daß die gelieferte Software allen Anforderungen des Auftraggebers genügt, in der vom Auftraggeber getroffenen Auswahl mit anderen Programmen zusammenarbeitetund daß diese Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder daß alle Softwarefehler behoben werden können. Die Gewährleistung ist auf reproduzierbare Mängel in der Programmfunktion beschränkt.

Entspricht der mit Garantie ausgelieferte Vertragsgegenstand nicht den Spezifikationen, so steht dem Auftraggeber ausschließlich das Recht auf Nachbesserung durch softWorks während der Garantiezeit von 90 Tagen nach der Übergabe der Software zu.

softWorks schließt jede Haftung und Garantieleistung aus, sofern vom Auftraggeber oder von Dritten Änderungen am ursprünglich ausgelieferten Produkt vorgenommen worden sind.

softWorks schließt weiters jede Gewährleistung für von Dritten stammende Softwarepakete aus, auch wenn sie für die Funktion der von softWorks gelieferten Programme notwendig sein sollten.

Bestimmungen bei der Lieferung von Software

Für Software, die als Public-Domain oder als Shareware klassifiziert ist, wird keine wie immer geartete Gewähr übernommen. Die für diese Software vom Author angegebenen Nutzungsbestimmungen oder allfällige Lizenzregelungen sind zu beachten.

Die von softWorks erstellen Programme bleiben Eigentum von softWorks. softWorks gewährt dem Auftraggeber zu den nachstehend angeführten Bedingungen nicht übertragbare und nicht ausschließliche Lizenzrechte zum Gebrauch dieser Programme.

Mit der Bezahlung des Kaufpreises erhält der Auftraggeber das Recht der zeitlich unbeschränkten Nutzung dieser Programme. Im Kaufpreis ist keine Installation, Beratung, Einführungsunterstützung, Schulung oder Wartung mitenthalten. Diese gewährt softWorks nur auf der Basis eines zusätzlichen, schriftlichen Vertrages mit den im jeweiligen Fall für softWorks gültigen Konditionen. Eine Verpflichtung zum Abschluß eines solchen Vertrages besteht nicht.

Copyright

Das Copyright zu den gelieferten Programmen (inklusive Source-Code und Design) steht ausschließlich softWorks zu. Die Parteien vereinbaren, daß die lizensierten Programme und Bibliotheken nur im Rahmen dieses Vertrages benutzt werden dürfen. Jede nicht ausdrücklich im Vertrag erlaubte Nutzung stellt neben der Verletzung des Copyright eine Vertragsverletzung dar, welche softWorks zur sofortigen Vertragskündigung unter voller Schadloshaltung durch den Auftraggeber berechtigt.

Diese Software unterliegt den jeweils geltenden urheberrechtlichen Copyright-Bestimmungen. Sie ist wie ein Buch zu behandeln, das ebenfalls nicht vervielfältigt werden darf. Der rechtmäßige Erwerb des Programmes erlaubt auschließlich die Erstellung einer Sicherungskopie für den persönlichen Gebrauch sowie das Kopieren der Software in den Arbeitsspeicher des Rechners.

Die Software darf von beliebig vielen Personen eingesetzt werden, solange gewährleistet ist, daß nicht mehrere Personen an verschiedenen Rechnern gleichzeitig damit arbeiten. Dies gilt auch für den Einsatz der Software in einem Netzwerk oder einem Mehrplatzsystem. Wie ein und dasselbe Buch nicht von zwei verschiedenen Personen zur selben Zeit an zwei verschiedenen Orten eingesetzt werden kann, darf auch die Software nicht von zwei verschiedenen Personen zur selben Zeit an zwei verschiedenen Orten eingesetzt werden, es sei denn, es wurde eine entsprechende Anzahl an Lizenzen erworben.

Der Auftraggeber weiß, daß der Porgrammcode unter das Betriebsgeheimnis von softWorks fällt. Jede nicht ausdrücklich vertraglich vereinbarte Verwendung dieses Programmcodes durch den Auftraggeber stellt eine Geheimnisverletzung dar und verpflichtet den Auftraggeber zur vollen Schadloshaltung von softWorks in der Höhe der ausgewiesenen Investions- und Entwicklungskosten.

Der Auftraggeber ist verpflichtet alle notwendigen Maßnahmen vorzunehmen, damit die obenstehenden Vertragsverletzungen auch nicht durch seine Mitarbeiter oder durch freiberuflich tätige oder außenstehende Personen erfolgen können.

Die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, ist auf jeden Fall ausgeschlossen.

Sonstige Bestimmungen

Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Graz als vereinbart.

Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und vom Empfänger unwidersprochen sind.

softWorks ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.



softWorks
Richard Schwaninger
Sun Jul 21 18:21:19 MET DST 1996